Auch interresant
Quote2.1.4 Für den Fall, dass der Abonnent Kunde eine Smartcard entgegen den o. g. Bestimmungen (Ziffern 2.1.2; 2.1.3) zur öffentlichen Vorführung von Angeboten (insbesondere im Gastronomiesektor) und/oder zum „Cardsharing“ nutzt, ist Sky berechtigt, vom Abonnenten Kunden eine Vertragsstrafe zu erheben. Diese Vertragsstrafe besteht in der jeweils doppelten jährlichen Abonnementgebühr eines entsprechenden Sky Abonnements für die gewerbliche Nutzung. und kann bis zu maximal € 7.000,00 betragen. Der Abonnent
Kunde ist diesbezüglich berechtigt nachzuweisen, dass die missbräuchliche Nutzung der Smartcard über einen kürzeren Zeitraum als den veranschlagten Jahreszeitraum erfolgte. In diesem Fall besteht die Vertragsstrafe in der anteiligen doppelten Abonnementgebühr für den Zeitraum, in dem die missbräuchliche Nutzung erfolgte. Die Vertragsstrafe kann bis zu maximal 7000,00 EUR betragen. Sky bleibt die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinaus gehenden Schadenersatzes vorbehalten. Sky kann die Sehberechtigung jederzeit entziehen, soweit dies erforderlich ist, um eine vertragswidrige Nutzung zu unterbinden. Weiterhin behält sich Sky das Recht vor, gegen Personen, die die Smartcard mißbräuchlich nutzen, insbesondere sog. „Cardsharing“-Netzwerke als Anbieter betreiben oder als Kunden nutzen, zivil- und strafrechtliche Schritte einzuleiten.